Satzung des Tennis-Clubs Frohnau e. V.

Paragraph 1 · Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Tennis-Club Frohnau e.V., im folgenden Verein genannt, hat seinen Sitz in Berlin-Frohnau und ist in das Vereinsregister Berlin-Charlottenburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Paragraph 2 · Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Diese sollen erreicht werden durch:
a) die Unterhaltung von Trainingsgruppen und Verbandsspielmannschaften für Jugendliche und Erwachsene im Tennissport;
b) Teilnahme an Verbandsspielen, Meisterschaften und Turnieren.

Paragraph 3 · Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. a) Vollmitgliedern, die über 18 Jahre sind und die den vom Verein betriebenen Sport aktiv ausüben, mit Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung,
  2. b) Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die den vom Verein betriebenen Sport aktiv ausüben, mit Sitz aber ohne Stimme in der Mitgliederversammlung .
    c) Außerordentlichen Mitgliedern (Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), die bei Ihrem Eintritt erklären, dem Verein nur für eine begrenzte Dauer zur Teilnahme an den besonderen Übungsangeboten des Vereins angehören zu wollen. Sie haben die gleichen Mitgliedschaftsrechte wie Jugendliche ihres Alters (§3 litt. b).
  3. d) Passiven Mitgliedern. Sie sind zum Aufenthalt auf der Vereinsanlage und zur Teilnahme an den Versammlungen und geselligen Veranstaltungen berechtigt, haben in der Mitgliederversammlung Sitz aber kein Stimmrecht.
    e) Ehrenmitgliedern. Sie genießen volle Mitgliedschaftsrechte. Zu Ehrenmitgliedern kann die Versammlung Vereinsmitglieder oder auch Nichtmitglieder ernennen, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
    f) Auswärtigen Mitgliedern. Als solches kann ein Mitglied geführt werden, wenn es mehr als 180 Tage im Jahr von Berlin abwesend ist. Die Rechte eines auswärtigen Mitgliedes entsprechen denen der passiven Mitglieder. Auswärtige Mitglieder zahlen eine Verwaltungsgebühr.

Paragraph 4 · Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Deutsche und Ausländer sein. Der Erwerb der Mitgliedschaft – gemäß § 3 litt. c) der Satzung bei gleichzeitiger Angabe des Übungsangebotes, an dem die Teilnahme gewünscht wird ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen zu beantragen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme aus wichtigem Grund ablehnen und/oder an die zuständigen Sportwarte delegieren. Rechte und Pflichten neuer Mitglieder beginnen mit dem Zugang des Bestätigungsschreibens, der Anerkennung der Satzung, sowie der Zahlung des Eintrittsgeldes und der fälligen Beiträge.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Erlöschen
c) durch Ausschluss
d) durch zeitlichen Ablauf der Befristung – § 3 litt. c) der Satzung

Der Austritt und der Übertritt in eine niedrigere Beitragsstufe kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand als erloschen erklärt werden, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung die fälligen Beiträge oder Eintrittsgelder nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit zahlt.
Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn ein Mitglied sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des Vereins erheblich schädigt. Gegen diesen Beschluss ist binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheides die Beschwerde bei dem Ordnungsausschuss zulässig, der endgültig entscheidet. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte ist ausgeschlossen.
Beendigung der Mitgliedschaft gemäß a-d entbindet das ausscheidende Mitglied nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen bis zum Schluss des Geschäftsjahres. Es hat auch keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Paragraph 5 · Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Versammlungen einberufen. Er ist verpflichtet, eine Versammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Beifügung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Einladung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Übertragung von Stimmen durch Vollmacht ist nicht zulässig. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a) Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Neuwahl des Vorstandes,
d) Neuwahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung der Eintrittsgelder und der Beiträge für das neue Geschäftsjahr,
f) Vorlage des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr und Abstimmung darüber,

die Tagesordnungspunkte zu litt. c) und litt. d) jeweils jedoch nur, wenn der Zeitraum von zwei Jahren seit der Wahl -§ 7 Satz 2 und § 8 Satz 1 dieser Satzung- vergangen ist.

Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung müssen binnen einer Woche nach Zugang der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, anderenfalls können sie nur berücksichtigt werden, wenn der Fall der Dringlichkeit vorliegt. Hierüber entscheidet die Versammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende und bei dessen gleichzeitiger Verhinderung der Kassenwart. Betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit dieser Leiter, so muss ein anderer Versammlungsleiter gewählt werden. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, dass mehrere bzw. alle zu wählenden Vorstandsmitglieder nach dem strengen Blockwahlsystem gewählt werden. Danach müssen bei der Wahl die wahlberechtigten Mitglieder alle benannten Kandidaten eines Blocks in einem Wahlgang wählen oder diesen muss insgesamt in dem Wahlgang die Stimme versagt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

Paragraph 6 · Beiträge

Höhe der Beiträge und Eintrittsgelder sowie etwaige Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand entscheidet über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge und darüber, ob und wie weit die Beiträge im Voraus zu entrichten sind. Er kann Mahngebühren in angemessener Höhe festsetzen. Der Verein ist berechtigt, Entgelte wie z.B. Mitgliedsbeitrag, Hallengebühr, Tenniscamp- und Zwergenkurs-Teilnehmerbeitrag, etc. per SEPA Lastschrift zu erheben. Für das Lastschriftverfahren gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute im SEPA-Verfahren.

Paragraph 7 · Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Haus- und Gerätewart und dem Schriftwart. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren wählt. Der Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB, bestehend aus den jeweils alleine vertretungsberechtigten Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und dem 1. Kassenwart bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Wenn bei der entsprechenden Mitgliederversammlung kein 1. Sportwart gewählt werden sollte, hat die Mitgliederversammlung auch das Recht, ein Sportwarte-Gremium bis zu fünf Personen zu wählen. Diese teilen sich die Aufgabenbereiche (Damen, Herren, Seniorinnen, Senioren, Rangliste) eigenverantwortlich. Bei Vorstandssitzungen haben die Mitglieder eines solchen Sportwarte-Gremiums zusammen zwei Stimmen. Die Ausübung des Stimmrechts regeln die Mitglieder des Gremiums unter sich. Für einen erweiterten Vorstand können von der Mitgliederversammlung auch ein zweiter Kassenwart, ein zweiter Sportwart, weitere Jugendwarte, ein zweiter Haus- und Gerätewart (Clubhaus), ein dritter Haus- und Gerätewart (Gartenanlage), ein Pressewart sowie ein Vergnügungswart beziehungsweise Vergnügungsausschuss gewählt werden. Mitglieder des erweiterten Vorstands nehmen an Vorstandssitzungen nur bei Bedarf teil und haben kein Stimmrecht.

Beim Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds innerhalb der Amtsdauer findet innerhalb der nächsten sechs Monate eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds nach den Bestimmungen der Hauptwahl statt.
Die kommissarische Verwaltung des Amts eines vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ist nur zulässig für die Dauer von sechs Monaten. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Abstimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vertreters.

Paragraph 8 · Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben mindestens einmal am Schluss eines Geschäftsjahres die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

Paragraph 9 · Ordnungsausschuss und -Maßnahmen

Für die Ahndung von Verstößen wird ein Ordnungsausschuss aus drei Personen gebildet, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Er kann außer bei Ausschlüssen von Mitgliedern (Paragraph 4c der Satzung) bei Streitigkeiten, die die Belange des Vereins berühren, angerufen werden.
Bei seiner Entscheidung ist Stimmenenthaltung nicht zulässig.
Der Ordnungsausschuss kann gegen Mitglieder, die gegen diese Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, folgende Maßnahmen verhängen:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Ordnungsmaßnahme ist per Einschreiben zuzustellen.

Paragraph 10 · Gewinne

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre gewährten Darlehen und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Eine Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, ist nicht zulässig.

Paragraph 11 · Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie müssen mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Die Mitgliederversammlung beschließt hierüber mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann. In beiden Fällen ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung ernennt die Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall Steuer begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die von Mitgliedern eingezahlten Darlehen sowie den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, nach Abzug aller Verbindlichkeiten an das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Sport, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Vermögensverwaltung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.

Berlin, 27.03.2022