Corona-Update: Aktuelles zur Situation

Der Berliner Senat hat die zehnte Änderung der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für das Land Berlin beschlossen. Diese ist hier einzusehen. Die geltenden Regelungen haben dann vorerst bis zum 28. November 2021 Gültigkeit

Die 2GRegel erlaubt Erwachsenen den Zugang nur, wenn sie zu einer der folgenden Gruppen gehören:
Geimpfte Personen, die mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gegen Covid19 geimpft sind und deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt,

Genesene Personen, die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives PCRTestergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV2 nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covid19 mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt,

Genesene Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegendes positives PCRTestergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV2 nachweisen können.

Für Jugendliche bis 18 Jahre bleibt es bei der bestehenden Regelung:

Testpflicht entfällt für Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres

Es besteht Testpflicht für ältere Jugendliche; diese ist erfüllt von Schüler/innen, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Nachweis erfolgt mit dem Schülerausweis.

Die Kontrollpflicht für die Einhaltung der 2GRegel wurde verschärft. Der Verantwortliche für die Gastronomie (Jörg Richter bzw. sein beauftragter Angestellter) hat die Einhaltung sicherzustellen und zu dokumentieren und darf entsprechende Nachweise überprüfen; „beim Zutritt müssen die Nachweise digital verifiziert und mit einem Lichtbildausweis abgeglichen werden“. Für das GastronomiePersonal gilt die verschärfte Regelung, dass bei unvollständigem Impfstatus ein tagesaktueller negativer Test nachgewiesen und dokumentiert sein muss. Es ist also sowohl beim Besuch der Gastronomie als auch beim Spielen in den Tennishallen erforderlich, den digitalen Impfnachweis bereitzuhalten. Ich muss auch darauf hinweisen, dass bei festgestellten Verstößen die finanziellen Folgen für den Verein (Ordnungsgelder bzw. Einschränkung des Hallenbetriebs) von den Verursachern getragen werden müssen.

Wie bisher ist eine Anwesenheitsdokumentation vorgeschrieben. Nach Betreten der Tennishalle sollten sich alle Spieler in die ausliegenden Listen eintragen, wenn nicht auf elektronischem Wege (Buchungssystem, Belegungslisten) eine vollständige Dokumentation aller Teilnehmer sichergestellt ist. Sollte es Mitgliedern aufgrund dieser Vorgaben nicht möglich sein, ihr Hallenabo zu nutzen, gilt das Versprechen des Vorstands, die Miete für die nicht wahrnehmbaren Hallenstunden zu erstatten. Die Umkleidekabinen und Duschen sind geöffnet! Begrenzte Personenanzahl (max. 4 Personen)!

Peter Petersen, 1.Vorsitzender

13.11.2021