10. Infektionsschutz-Verordnung

Am 29.Oktober hat der Berliner Senat die Zehnte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung beschlossen, die ab Montag, 2. November in Kraft tritt.
Diese beinhaltet gravierende Einschränkungen und Auflagen für den Sport, das Training und das Clubleben auf unserer Anlage und in den Tennishallen.

Die wesentlichsten Einschränkungen sind

  •  Es darf nur noch Einzel gespielt werden, sowohl in den Hallen als auch auf den Freiplätzen. Ausnahme: Angehörigen eines Haushalts dürfen weiter auch Doppel spielen.
  • Umkleiden und Duschen bleiben geöffnet. Es muss allerdings in allen geschlossenen Räumen einschließlich der Hallen Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, solange nicht Sport getrieben wird.
  • Das Restaurant bleibt geschlossen, Lieferung bzw. Abholung von Speisen und Getränken ist weiter möglich. Ich bitte Sie, diesen Service wieder verstärkt zu nutzen.
  • Training in den Hallen ist nur mit maximal zwei Personen erlaubt. Bei zwei Personen darf der Trainer am Rand stehen, aber nicht selber mitspielen. Bei größeren Trainingsgruppen sprechen Sie bitte mit dem Trainer ab, wie die Gruppen aufgeteilt werden können.
  • Das gleiche gilt für Training im Freien mit der Ausnahme, dass hier Kinder bis 12 Jahre in Gruppen von 10 Kindern plus Trainer Sport betreiben dürfen.
  • In beiden Hallen ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Dokumentation in unserem Buchungssystem ist nicht mehr ausreichend.

Detaillierte Informationen finden Sie in unserem TV Frohnau Schutz- und Hygienekonzept.

Die Außenplätze sind unter Einhaltung der genannten regelungen weiter bespielbar.

Spielen Sie Tennis, halten Sie sich fit und bleiben Sie gesund!

Der Vorstand der TV Frohnau